Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Präambel
Die Voss GmbH (nachfolgend Voss genannt) ist spezialisiert auf die Beschichtung und Oberflächenveredelung von Teilen und Modulen (im Folgenden „Produkte“ genannt). Neben der Vorbehandlung und Beschichtung von Metallteilen, veredelt Voss auch andere Oberflächen: zum Beispiel komplette Baugruppen, Rohrabschnitte, Dreh/ Frästeile, Tiefzieh-, Stanz-, Biege-, und Kunststoffteile sowie Aluminiumrohre und Hülsen. Darüber hinaus produziert oder beschafft Voss Metall- und Kunststoffteile für seine Kunden. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Voss die die Konfektionierung bzw. Verpackung der Einzelteile in Kleinladungsträger (KLT-Verpackungen) und den Transport.
§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die Voss GmbH nach Maßgabe des zwischen Voss und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages.
- Die Verkaufsbedingungen von Voss gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennt Voss nicht an, es sei denn, Voss hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von Voss gelten auch dann, wenn Voss in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers die Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos erbringt.
- Mit seiner Bestellung bzw. Auftragserteilung erklärt sich der Abnehmer (im Folgenden mit „Abnehmer“ oder „Sie“ bezeichnet) mit den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Voss einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam durch.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Abnehmer.
- Hinweise auf die Geltung von gesetzlichen Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Erläuterung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf
- Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch Voss gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden – strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung seitens Voss verbunden, dass die Hinweise abschließend sind.
- Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Abnehmer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Abnehmer erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.
§ 3 Vertraulichkeit
- Alle von Voss stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von Voss zur Weiterveräußerung durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von Voss.
- Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis seitens Voss dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
- Auf Anforderung sind alle von Voss stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an Voss zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Abnehmers zwingend benötigt werden. Der Abnehmer hat Voss dies auf Verlangen nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs sowie für geheimhaltungsbedürftige Informationen und Kopien davon, die der Vertragspartner von Voss nach geltendem Recht aufbewahren muss. Die Zweckbestimmung ist zu beachten.
- Der Empfänger von Mustern, Stoffen oder sonstigen Materialien darf diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens Voss, insbesondere nicht auf Zusammensetzung und/oder Herstellung weder chemisch noch anderweitig, untersuchen.
- Nach Beendigung des genannten Zwecks sind noch nicht verbrauchte oder zerstörte Muster, Stoffe oder sonstige Materialien an Voss zurückzugeben, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde oder eine Pflicht des Empfängers zur Archivierung besteht.
- Ein Recht zu Dekompilieren von Software wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Voss behält sich alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
§ 4 Angebot
- Die Bestellung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass Voss innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der Leistungen annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch Voss sind stets freibleibend und längstens sechs Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
- Die Zusendung der Voss -Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten Voss nicht zur Lieferung.
- Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar.
- Voss behält sich fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/-lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 3 ergänzend.
- Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von Voss enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von Voss sind für Voss erst verbindlich, wenn sie von Voss in Textform bestätigt worden sind.
- Storniert der Abnehmer eine bereits bestätigte Bestellung, kann Voss 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Es bleibt dem Abnehmer nachgelassen, einen geringeren Aufwand nachzuweisen.
- Alle Preisangaben sind in EURO und ohne Umsatzsteuer und ohne Fracht und Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Umsatzsteuer ist in der Höhe fällig, die am Tag der Lieferung maßgeblich ist.
§ 5 Lieferbedingungen, Lieferfristen
- Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der letztgültigen Fassung. Voss liefert, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (ab Werk) Voss -Erzeugungswerk. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind DDP Voss -Erzeugungswerk vom Abnehmer anzuliefern und gehen sodann EX WORKS Voss -Erzeugungswerk zurück. Voss behält sich die Lieferung durch eine eigene Lieferorganisation vor. Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.
- Eine ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren von Voss frei Haus des Abnehmers gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung.
- Zu Teillieferungen ist Voss berechtigt, sofern dies vorher mit dem Abnehmer vereinbart wurde.
- Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen.
- Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann seitens Voss auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat.
- Sind von Voss Liefer- oder Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen angemessen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer des Hindernisses, ohne dass der Abnehmer zum Rücktritt oder Schadensersatz berechtigt ist. Ergänzend gelten in diesen Fällen die Bedingungen gemäß § 16.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch Voss setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Voss die Verzögerung zu vertreten hat.
- Nachträglich vom Abnehmer gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass Voss die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen kann, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Voss verbindlich. Voss kann dann die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, wird Voss alle Liefer- und Leistungsfristen ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Voss ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Lieferverzug, Annahmeverzug
- Gerät Voss mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
- Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von Voss zu vertreten ist.
- Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen Verzögerung der Lieferung sind auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
- Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Voss berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu verlängern.
- Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Voss im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den Voss insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 7 Verpackung
- Die Verpackung der Ware erfolgt nach Wahl von Voss unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, der Abnehmer gibt eine Verpackung vor.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, ist Voss vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht-Zustellungen, auch wenn Voss die Auslagen zunächst übernimmt.
- Auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch Voss gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Voss behält sich das Eigentum an dem Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Voss berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch Voss liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Voss ist nach der Rücknahme des Produkts zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht; insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Abnehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, Pfändungen oder Rechtsbeeinträchtigungen jeglicher Art in die Vorbehaltsware oder Forderungen hat der Abnehmer Voss unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Abnehmer hat die Kosten der Intervention, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, zu tragen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
- Der Abnehmer tritt Voss schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller Ansprüche von Voss die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte mit allen Nebenrechten an Voss bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen seitens Voss zur Sicherheit ab. Voss nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Abnehmer auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Die Befugnis seitens Voss, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Voss verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenz-Fremdantrag über sein Vermögen gestellt wird oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Voss verlangen, dass der Abnehmer Voss die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt Voss unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von Voss stehenden Gegenstände oder über die an Voss abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Produkts durch den Abnehmer wird stets für Voss vorgenommen. Wird das Produkt mit anderen, Voss nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Voss das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produkts (Faktura Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
- Wird das Produkt mit anderen, Voss nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt so erwirbt Voss das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Allgemeine Verkaufsbedingungen 6 der Voss, einschließlich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung/ Vermengung. Erfolgt die Vermischung/ Vermengung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer Voss anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Voss.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, ist Voss berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Voss ist in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
- Übersteigt der Wert der Sicherung der Ansprüche von Voss gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so hat Voss auf Verlangen des Abnehmers und nach Voss Wahl die Voss zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen
- Der seitens Voss angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
- Der Preis wird als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen von Voss eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung/ Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann seitens Voss angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Angestellte und Vertreter von Voss sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.
- Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
- Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von Voss bekannt gegebene Konto zu übersenden. Erfüllungsort für den Abnehmer ist Aachen.
- Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt die vorherige schriftliche Einwilligung von Voss voraus.
§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
- Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist Voss berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6,00 %-Punkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Sofern Voss auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, ist Voss berechtigt, diese Zinsen zu verrechnen.
- Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen. Darüber hinaus ist Voss bei Zahlungsverzug des Abnehmers berechtigt, zusätzlich zu seiner Entgeltforderung eine Verzugspauschale von 40,00 EUR vom Abnehmer zu verlangen.
- Voss ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Abnehmers einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Allgemeine Verkaufsbedingungen 7 der Voss GmbH.
- § 11 Preisanpassung
- Ist der Abnehmer Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Ändert sich der Wert des in einer anderen Währung als Euro vertraglich vereinbarten Entgelts um mehr als 5 % (z.B. aufgrund einer Änderung der Währungsparität), ist Voss zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt.
§ 12 Beistellung, Werkzeuge, Werkzeugkosten
- Benötigt Voss zur Fertigung der Produkte und Komponenten Teile, die der Abnehmer zur Verfügung zu stellen hat (Beistellware), so ist der Abnehmer verpflichtet, diese Teile in einer der Gesamtbestellmenge entsprechenden Zahl zuzüglich einer Reserve von 10% der Gesamtbestellmenge kostenfrei und zusammen mit der Auftragserteilung frühzeitig anzuliefern.
- Trägt der Abnehmer Werkzeugkostenanteile, so erwirbt er damit nicht den Anspruch auf Übereignung oder Aushändigung des Werkzeuges. Die Werkzeugkostenanteile werden weder zurückgezahlt noch amortisiert.
- Voss bewahrt das Werkzeug fünf Jahre lang ab Lieferung der letzten, hiermit für den Abnehmer gefertigten Ware, auf. Nach Ablauf dieser Frist darf Voss frei über das Werkzeug verfügen. Die während der Aufbewahrungszeit anfallenden Kosten für die Lagerung sowie die Instandhaltung und Wartung des Werkzeuges trägt der Abnehmer. Der Abnehmer erhält hierüber eine gesonderte Rechnung.
- Hat der Abnehmer lediglich einen Werkzeugkostenanteil zu tragen und nimmt er, gleich aus welchem Grunde, nicht die gesamte im Zusammenhang mit der Bestellung des Werkzeuges bestellte Ware ab, so ist der Abnehmer trotzdem verpflichtet, Voss die Werkzeugkosten, einschließlich der Lager-, Versicherungs- und Wartungskosten, zu vergüten.
- Abweichend von den vorstehenden Ziffern sind Werkzeugkosten sofort nach Vertragsabschluss netto ohne Skontoabzug zu zahlen.
§ 13 Verjährung eigener Ansprüche
Ansprüche auf Zahlung an Voss verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 14 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel
- Der Abnehmer hat Voss im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall kann Voss nach seiner Wahl den Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei Empfang der Ware unmittelbar beim Frachtführer am Versanddokument festgehalten und Voss spätestens nach drei Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Voss unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und für Werkleistungen beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15.
- Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es für den Abnehmer nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn Voss eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.
- Zur Vornahme aller Voss notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat der Abnehmer nach Verständigung mit Voss die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist Voss von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Voss Allgemeine Verkaufsbedingungen 8 der Voss GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Abnehmer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Voss Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Es bleibt Voss nachgelassen, einen geringeren Schaden oder die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen nachzuweisen.
- Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Voss berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen.
- Garantiezusagen im Rechtssinne, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, erhält der Abnehmer durch Voss nicht.
- Steht dem Abnehmer das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, kann Voss den Abnehmer dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Abnehmer muss seine Entscheidung in Textform mitteilen. Übt der Abnehmer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.
- Ist Voss aufgrund einer Mängelanzeige tätig geworden, ohne dass der Abnehmer einen Mangel nachgewiesen hat, kann Voss Vergütung des Aufwandes verlangen.
- Die vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die Sachmängel unter Nr. 13 dieser Klausel aufgeführt sind.
- Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.
- Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vermieden, soweit dies technisch möglich ist und der damit verbundene Aufwand verhältnismäßig ist.
- Voss kann die Herausgabe und Übereignung ersetzter Teile verlangen.
- Abweichungen innerhalb von technisch anerkannten Toleranzen gelten nicht als Sachmangel. Bei erheblichen Abweichungen kann Voss nach seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten. Sachmängel sind nicht: natürlicher Verschleiß; Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder falscher Behandlung oder Handhabung, ungeeigneter Lagerung oder Aufstellung, falschem Gebrauch, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder Herstelleranweisungen und anderer von Voss für die gelieferten Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen sowie übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen; nicht reproduzierbare Softwarefehler.
- Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
- Produkte von Voss dürfen ohne vorherige Zustimmung seitens Voss nicht verändert werden. Sollte der Abnehmer eigene Komponenten oder Bauteile an Produkten von Voss anbringen oder Produkte von Voss einer Veränderung jeglicher Art unterziehen, ohne dies vorher mit Voss schriftlich abzustimmen, haftet Voss dem Abnehmer nicht für etwaig daraus entstehenden Schaden.
- Vor Rücksendung beanstandeter Ware ist die Einwilligung von Voss einzuholen. Die Rücksendung hat für Voss spesenfrei zu erfolgen.
- Eine Nacherfüllung, gleich in welcher Form, stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Abnehmers dar.
§ 15 Haftung für Schäden
- Eine Haftung von Voss für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben Allgemeine Verkaufsbedingungen 9 der Voss GmbH und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Voss für jeden Grad des Verschuldens.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen seitens Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten von Voss.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
- Insbesondere haftet Voss nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Produkte von Voss oder für die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Abnehmers oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht wurden.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung. Für Sachschäden haftet Voss nur, wenn sie ein Verbraucher erleidet. Bei Weiterveräußerung von Produkten, die von Voss bezogen werden, ist der Abnehmer verpflichtet, diesen Haftungsausschluss für Sachschäden im gewerblichen Bereich auf jeden weiteren Abnehmer zu überbinden.
- Soweit die Schadensersatzhaftung Voss gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Beauftragten.
§ 16 Force Majeure
- Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
- Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
- Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
- Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
- Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden. Ein Recht auf Schadensersatz steht dieser Vertragspartei in der Folge nicht zu.
§ 17 Schutz- und Urheberrechte
- Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haftet Voss nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand.
- Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haftet Voss nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten oder den USA veröffentlicht ist.
- Der Abnehmer hat Voss unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und Voss auf ihr Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen. Allgemeine Verkaufsbedingungen 10 der Voss GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist Voss dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer – sofern er Voss die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Voss ein Recht zum Rücktritt zu.
- Voss behält sich vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtskräftig festgestellt oder von Voss anerkannt ist.
- Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er Voss nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
- Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von Voss stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die Voss nicht voraussehen konnte.
- Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer Voss Schad-, und klaglos zu halten.
- Eine Haftung für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutzrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Informationen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgt und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Kunde Voss Schad- und klaglos zu halten.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift geregelten Ansprüche des Abnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
- Soweit Voss zur Durchführung des Auftrages eine Technologie oder das Know-How des Abnehmers benötigt, gewährt der Abnehmer Voss ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dieser/ diesem Technologie/ Know-How während der Laufzeit des Vertrages und der Leistungserbringung und ausschließlich zu Zwecken des Vertrages.
§ 18 Urheberrechte des Verkäufers
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich Voss jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Voss zugänglich gemacht werden.
- Voss Leistungen können Produkte enthalten, deren Verwendung durch den Abnehmer patent- oder lizenzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Einzelheiten zu solchen Beschränkungen sind den jeweiligen Produktbeschreibungen, der jeweiligen Packungsbeilage oder gegebenenfalls dem Internetauftritt von Voss zu entnehmen. Diese können darüber hinaus vom Abnehmer vor und nach Vertragsabschluss angefordert werden.
- § 19 Formerfordernisse
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer Voss gegenüber oder einem Dritten gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Textform.
- Mündliche Zusagen durch Voss Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der Bestätigung in Textform durch Voss.
§ 20 Ergänzende Regelungen – ZROB
Im Falle einer Anlieferung von Waren an Voss sind die ZROB ergänzend anzuwenden. Jede Verletzung der ZROB wird als Verletzung vertragswesentlicher Pflichten angesehen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen 11 der Voss GmbH.
§ 21 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Vertragssprache
- Soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort immer der Geschäftssitz von Voss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, kommt auf das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen Voss und dem Abnehmer (insbesondere auf Liefervereinbarungen) ausschließlich deutsches materielles Recht zur Anwendung, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen.
- Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Voss ist jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Im Falle von sprachlichen Konflikten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Stand: 16.11.2018